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Gesetze

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund europarechtlicher und weiterführender Libera­lisierungs­anforderungen wurde seit geraumer Zeit die Änderung des bestehenden Schornstein­feger­gesetzes diskutiert und umgesetzt.

Mit Wirkung vom 29.11.2008 ist das neue Schornsteinfeger-Handwerks­gesetz und zum 01.01.2010 die bundes­einheitliche Kehr- und Überprüfungs­ordnung (KÜO) in Kraft getreten. Auch die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs­anlagen (1.BImschV) hat sich ab 22.03.2010 mit weitgehenden Anforderungen an Klein­feuerungs­anlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe geändert.

Ich möchte Sie daher über einige Neuerungen informieren.

Wesentliche Neuerungen sind die Lockerung des Kehrmonopols und die Übertragung der Verantwortung und Haftung der Durchführung der Kehr- und Überprüfungs­tätigkeiten auf die Hauseigentümer und die Einführung einer bundes­einheitlichen KÜO mit in einigen Bereichen geänderten Tätigkeiten.

Bisher lag die Verantwortung für die an Feuerstätten und Abgasanlagen notwendigen Arbeiten bei mir als Ihr zuständiger bevollmächtigter Schornstein­feger. Ich habe sämtliche vom Gesetzgeber geforderten Arbeiten an den Feuerungs­anlagen unaufgefordert durchgeführt.

Nach dem neuen Gesetz wird diese Verantwortung auf Sie als Hausbesitzer übertragen. Sie sind seit dem 1. Januar 2013 verpflichtet, eigenständig alle erforderlichen Arbeiten termin­gerecht durchführen zu lassen. d. h. Sie können damit seitdem jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit Reinigung-, Mess- und Überprüfungs­arbeiten beauftragen.

Damit auch in Zukunft die Sicherheit gewährleitet bleibt, hat der Gesetzgeber für die hoheitlichen Aufgaben wie den Brandschutz und die Abnahme von Feuerungs­anlagen bevollmächtigte Schornstein­feger­meister vorgesehen. Diese sind nach wie vor in denn Ortschaften für alle Haushalte zuständig und führen 2x innerhalb von 7 Jahren eine Feuerstätten­schau durch.

Um Sie in die Lage zu versetzen, alle Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen, erhalten Sie die erforderlichen Termin­vorgaben mit dem Feuer­stätten­bescheid. Dieser Bescheid wird in Kombination mit der Durchführung der Feuerstätten­schau oder Abnahme erstellt. Zum Nachweis, dass Sie die erforderlichen Tätigkeiten von einem anderen zugelassenen Schornstein­feger­betrieb fristgerecht haben durchführen lassen, haben Sie ein Formblatt zu führen, das Sie mir entsprechend der Terminvorgabe zusenden müssen.

Sollten Sie mit uns zufrieden sein und wollen sich lästige Termin­verfolgung und den Aufwand mit Forma­litäten ersparen, können Sie auch in Zukunft einfach alle Arbeiten in vertrauens­voller und gewohnter Weise von uns durchführen lassen.

Ihr Schornsteinfegermeister
Marco Diercks